opencaselaw.ch

SR2 2025 103

Ablehnung Erhöhung der Invalidenrente

Graubünden · 2020-03-11 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Am 11. November 2025 um 16:15 Uhr wurde A._____ von der Kantonspolizei Graubünden verhaftet. Mit Entscheid vom 14. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht an, A._____ bis längstens am 10. Februar 2026 in Untersuchungshaft zu nehmen. Am 15. Dezember 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein begründetes Gesuch um Haftentlassung. Diesem hat die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht entsprochen und das Gesuch samt Akten und einer begründeten Stellungnahme am 19. Dezember 2025 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. B. Nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erkannte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 was folgt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. [Rechtsmittel] 5. [Mitteilung] C. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, am 29. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Darin wird Folgendes beantragt: 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 22. Dezember 2025, mitgeteilt am 23. Dezember 2025 (Proz. Nr. 645-2025-207) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei zu verfügen, dass A._____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen wird. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. die fallführende Staatsanwältin B._____ sei gerichtlich anzuweisen, dem Obergericht des Kantons Graubünden eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich ist, gegen welche Personen ein Strafverfahren läuft. Die Liste habe zu enthalten: Name, Vorname der Person, Eröffnung Strafuntersuchung mit genauem Datum, Angaben ob Untersuchungshaft besteht. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3 / 14 E. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Michael Fleischhauer einen an ihn adressierten Brief der Beschwerdeführerin ein und vertiefte gestützt darauf seine Beschwerdeschrift. G. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2025-207) sowie die Akten des Haftanordnungsverfahrens (Proz. Nr. 645-2025-184) wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Haftentlassung abgewiesen, wodurch sie offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und

E. 4 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Sie erwog, nach der Rechtsprechung seien bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig. Ein Machtgefälle unter den involvierten Personen, wie es mutmasslich hier gegeben sei, begünstige dies zusätzlich. Immerhin habe sich die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der sichergestellten Chat-Nachrichten zumindest teilweise geständig gezeigt. Zu manchen Namen oder Deliktshandlungen habe sie zudem Erinnerungslücken geltend gemacht. Umso wichtiger sei, dass die bislang gemachten Aussagen möglichst kollusionsfrei überprüft werden könnten, wie beispielsweise durch Befragung weiterer, mindestens der von der Staatsanwaltschaft genannten Personen C._____, "D._____" und E._____. Jedenfalls sei ihre Rolle in der

E. 5 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Teil des Sachverhalts nicht berücksichtigt. Sie sei nämlich nach ihrer ersten Festnahme am 27. August 2025 erstmalig durch die Kantonspolizei befragt worden. In der Zeit zwischen dieser Befragung und der erneuten Festnahme vom 11. November 2025 habe sie mit keiner der involvierten Personen Kontakt aufgenommen bzw. Kontakt gesucht. Darauf habe sie bereits in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 hingewiesen. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen. Die Strategie der Strafuntersuchung sei unbefriedigend. Es dürfe nicht sein, dass die Knochenarbeit zur Abarbeitung des Chatverlaufs dem Kantonspolizisten übertragen werde, ohne dass Erkenntnisse bezüglich der Organisation des Drogenhandels und der Funktion der einzelnen Personen hätten gewonnen werden können. Für die Staatsanwältin sei dies komfortabel. Es habe sich im Strafverfahren etwas getan und sie sei nicht beansprucht worden. Dies sei ihr gelegen gekommen, weil sie offensichtlich nicht über die Zeit bzw. Kapazitäten verfügt habe. Es sei mehrmals erwähnt worden, wie gross der Fall sei. Dies sei für sie, die Beschwerdeführerin, Grund gewesen, die Erstellung eines Organigramms zu verlangen. Immerhin habe der Zwangsmassnahmenrichter erkannt, dass die Rolle im hier zu klärenden Betäubungsmittelgeschäft noch näher überprüft werden müsse. Die Folgerung daraus habe die Vorinstanz unterlassen, nämlich welche Person eine bestimmende Rolle im Betäubungsmittelgeschäft habe und mit wem sich die Beschwerdeführerin zwecks Verdunkelung der Untersuchung in Verbindung setzen könne. Das und nichts weniger verlange das Schweizerische Bundesgericht. Die Staatsanwältin gehe aber ohne nähere Abklärungen von einer

E. 6 / 14 Vorverurteilung der Beschwerdeführerin aus, schreibe sie doch in ihrem Antrag, dass ihr, der Beschwerdeführerin, eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe, angesichts dessen die Verdunkelungshandlungen nicht nur theoretisch, sondern zusammen mit ihrem bisherigen Aussageverhalten konkret seien. Eine sachliche Abklärung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung sehe anders aus. Die ganze Rhetorik der Staatsanwältin verdeutliche, dass man die Beschwerdeführerin als Hauptbeschuldigte sehe. Eine Abklärung, wie die Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit C._____ zustande gekommen sei und wie sich die Beziehung entwickelt habe, sei unterblieben. Eine Einvernahme hätte nur kurz gedauert, aber Klarheit gebracht. Die Vorinstanz habe ihr, der Beschwerdeführerin, vorgeworfen, knapp und ausweichend geantwortet zu haben und Erinnerungslücken geltend gemacht zu haben. Dies werde ihr im Entscheid endgültig so angelastet, dass sie sich nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft mit involvierten Personen in Verbindung setzen könnte, um auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen. Die Wahrheit sei aber eine andere. C._____ habe seine Verhaftung vorausgeahnt und klare Anweisungen für den Fall seiner Festnahme erteilt. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Ex-Freund gestützt auf die ehemals freundschaftliche Beziehung ergeben gewesen. Sie habe nicht die Person sein wollen, die den Beweis für seine strafbaren Handlungen habe liefern wollen. Sie habe Sachverhalte bestätigt, die weitgehend schon erwiesen gewesen seien. Sie habe unter dem Druck gestanden, dass die Beteiligten der Drogenorganisation Rache an ihr nehmen könnten, wenn sie als Zeugin Sachverhalte bestätigen würde, die noch nicht klar erwiesen seien. Dies sei nicht eine reine Fantasie, sondern gelebte Realität, die auch der Staatsanwältin bekannt gewesen sei. Als die Beschwerdeführerin in der JVA Tignez platziert worden sei, hätten es die Umstände gewollt, dass J._____ auch dort eingesessen sei. Dieser J._____ habe auch in irgendeiner Form zur Drogenorganisation von C._____ gehört. Jedenfalls habe er sich wie ein Tier gebärdet und allerlei Drohungen ausgesprochen, als er von der Präsenz der Beschwerdeführerin erfahren habe. Diese sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Dieses Angstgefühl sei der Grund für die zurückhaltenden Aussagen der Beschwerdeführerin und nicht die Absicht, etwas vertuschen zu wollen. Die Staatsanwältin habe sich darüber hinweggesetzt. Sie sei voreingenommen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Hafteinvernahme grundsätzlich geständig gewesen. Sie habe sich zur Verdunkelungsgefahr geäussert und darauf hingewiesen, dass es auch in ihrem Interesse sei, dass so rasch wie möglich alles aufgeklärt werde und klar werde, dass sie lediglich eine untergeordnete Rolle

E. 6.1 Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit , dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2 m.w.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, in erheblichem Umfang im Handel mit Marihuana und Kokain tätig gewesen zu sein sowie Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben. Verschiedene Chatnachrichten liefern Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb des Handelsgefüges erhebliche Mengen an Marihuana, Haschisch und Kokain umgesetzt wurden bzw. hätten umgesetzt werden sollen und dass zahlreiche Akteure, auch aus anderen Kantonen sowie aus dem Ausland, involviert waren (vgl. betreffend Menge: ZMG- act. E.1/4.5, Frage 134 f. / ZMG-act. E.1/4.6, Fragen 22 f., 50 ff., 97 ff. / ZMG-act. E.1/4.7, Fragen 10 ff.; betreffend interkantonalen bzw. internationalen Bezug: ZMG- act. E.1/4.3, Fragen 117 ff. / ZMG-act. E.1/4.6, Fragen 97 ff. / ZMG-act. E.1/4.7,

E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin relativiert ihre Rolle im Drogenhandel bzw. im gesamten Gefüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie die Lebenspartnerin von C._____, einer zentralen Person innerhalb des Gefüges, ist bzw. war. Jener gab an, die Beschwerdeführerin vielleicht "[…] meh ind organiaation integriere […]" zu können und dass sie "[…] kaah de ganz handel ir ostahwiz konrolliere" (vgl. ZMG- act. E.1/4.14). Die Beschwerdeführerin verfügte Zugang zum Container, in welchem sie im Auftrag von C._____ unbeaufsichtigt Drogen abpackte bzw. mischte (ZMG- act. E.1/4.5, Fragen 43 ff.). Sie holte Pakete ab, nahm Drogenübergaben vor und trieb Schulden ein. Es war C._____ offenbar ein Anliegen, die Beschwerdeführerin im Falle seiner Verhaftung finanziell abzusichern und ihr 30 % an (unbekannten) Anteilen zukommen zu lassen (vgl. dazu ZMG-act. E.1/4.9, Frage 40 sowie ZMG- act. E.2/1.5, Frage 88). Für den Fall seiner Verhaftung erteilte er ferner seiner Schwester, K._____, sowie der Beschwerdeführerin klare Anweisungen. So gab er unter anderem an, an wen sie sich zu wenden hätten; zu diesem Zweck wurden ihnen entsprechende Kontaktnummern mitgeteilt (ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff.). Der Beschwerdeführerin scheint damit jedenfalls nicht eine bloss untergeordnete Stellung zugekommen zu sein. Ihre konkrete Einbindung in ein allfälliges Handels- oder Organisationsgefüge sowie der Umfang ihrer Geschäftstätigkeit sind indessen derzeit noch nicht hinreichend geklärt und bedürfen vertiefter Ermittlungen.

E. 6.1.3 Obschon bereits diverse Beweise erhoben und die Beschwerdeführerin zumindest mit einem Teil davon konfrontiert wurde, befinden sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium. So ist festzuhalten, dass aus insgesamt 14 ermittelten Chats über 60’000 Seiten auszuwerten sind, wobei diese Auswertung

E. 6.1.4 Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung spricht ihr bisheriges Aussageverhalten nicht gegen Kollusionsgefahr. Sie war im August 2025 für 48 Stunden in Haft und wurde befragt. Damals hat sie alles vehement abgestritten (vgl. ZMG-act. E.1/4.2-4.4). Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 12. November 2025 (ZMG-act. E.2/1.5) bestritt sie die Sachverhaltsvorwürfe über weite Teile und gab beispielsweise an, kein Kokain gedealt zu haben und nicht zu wissen, wer der Chatpartner "L._____" (C._____) sei. Im Rahmen der ersten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2025 (bis und mit Frage 42) bestritt sie die Vorwürfe grösstenteils. Erst konfrontiert mit den Chatnachrichten und nach mehrmaligem, explizitem Nachfragen hat sie einzelne Handlungen zu- und Namen angegeben. Auf die konkrete Frage, welche Personen mit "Geteilt durch 4 natürlich" gemeint gewesen seien, gab sie an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (ZMG-act. E.1/4.6, Frage 55), um dann auf konkreten Vorhalt der Polizei zu bestätigen, dass es sich dabei um M._____, J._____ und N._____ handle (ZMG- act. E.1/4.6, Frage 8). Auch gab sie in der gleichen Befragung an, den Nachnamen von P._____ nicht mehr zu kennen (Frage 68), um diesen sogleich zu bestätigen (Frage 88). Die Beschwerdeführerin scheint sich insbesondere unter Druck und bei Konfrontation mit belastenden Beweisen mit vagen Antworten vorsichtig vorzutasten, um zunächst in Erfahrung zu bringen, über welche Kenntnisse die

E. 6.1.5 Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin engen Kontakt zum Freundeskreis von C._____ unterhielt. Gemäss Snapchat-Gruppenchat vom 18. Juni 2023 stand sie etwa in Kontakt mit der Schwester und Mutter von C._____, welche über die kriminellen Machenschaften von C._____ und der Beschwerdeführerin informiert sind. Aus dem Chat geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, wichtige Personen zwecks Regelung finanzieller Angelegenheiten etc. zu kontaktieren, falls C._____ verhaftet würde (etwa "F._____", "G._____", "H._____" und "I._____"; vgl. ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff. und ZMG-act. E.2/1.8). Inwieweit sich die Beschwerdeführerin von C._____ sowie dessen Familien- und Freundeskreis gelöst haben soll, bleibt unklar. Der von ihr behaupteten Distanzierung steht entgegen, dass sie bis zu ihrer zweiten Festnahme am 11. November 2025 noch immer für den mit C._____ befreundeten (vgl. zum freundschaftlichen Verhältnis ZMG-act. E.1/4.3, Frage 67 f.) O._____ in Q._____ arbeitete.

E. 6.1.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während der Zeit nach ihrer ersten Festnahme und ihrer erneuten Festnahme während zweieinhalb Monaten nicht kolludiert. Dies spreche gegen Kollusionsgefahr (act. A.1, S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine kaum überprüfbare Behauptung handelt. Diese erscheint überdies wenig plausibel. Die Beschwerdeführerin dürfte auch während dieser Zeitspanne Kontakt zum Umfeld von C._____ gehabt haben, zumal sie weiterhin für dessen Freund, O._____, arbeitete. Es erscheint wenig glaubhaft,

E. 6.1.7 Bei alledem darf auch der Hang der Beschwerdeführerin zu potenziell kolludierendem Verhalten nicht ausser Acht gelassen werden. Nachdem unklar war, ob involvierte Personen von den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden verhaftet worden waren, riet sie beispielsweise C._____, P._____ eine anonyme Nachricht zu senden (ZMG-act. E.1/4.3, Frage 125). Zudem fragte sie C._____, nachdem dieser angedeutet hatte, aussteigen und aussagen zu wollen, ob er damit leben könne, andere ins Gefängnis zu bringen (ZMG-act. E.1/4.9, Frage 52). Dieses Verhalten weist auf mögliche Beeinflussungsintentionen hin.

E. 6.1.8 Zudem war die Beschwerdeführerin – nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nach ihrer erneuten Festnahme und der Anordnung von Untersuchungshaft offenbar überrascht darüber, dass Chats aus Threema, Telegram, Snapchat usw. ausgewertet werden konnten. In diesem Zusammenhang ist damit zu rechnen, dass sie nunmehr mit weiteren belastenden Erkenntnissen konfrontiert wird, die für sie Anlass zu möglichen Absprachen bieten könnten, den sie bislang nicht hatte.

E. 6.2 Angesichts der gesamten Umstände bestünde im Falle einer Freilassung der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass sie mit involvierten Personen, Lieferanten, Abnehmern sowie weiteren Beteiligten Kontakt aufnehmen könnte (vgl. die erwähnten bekannten und unbekannten Personen in E. 6.1.1, 6.1.4 und 6.1.5), um sich im Hinblick auf deren Einvernahmen mit ihnen abzusprechen, sie zu für sie möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen oder allenfalls die Vernichtung von Beweismitteln zu veranlassen bzw. sie über den aktuellen Stand der Ermittlungen zu informieren. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3). Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist somit weiterhin gegeben.

E. 7 / 14 gespielt habe. Die Staatsanwaltschaft hätte diese Rolle klären müssen. Der Vorderrichter habe diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen (act. A.1, S. 3 ff.).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Obergericht eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sei, gegen welche Personen ein Strafverfahren laufe (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 3). Sie verlangt dies, weil seitens der Staatsanwaltschaft behauptet werde, dass es sich um einen grossen Fall handle (act. A.1, S. 3).

E. 7.2 Will die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um Haftentlassung nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach

E. 7.3 Vorliegend lassen die im Recht liegenden Akten offensichtlich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich Teil einer grösseren Organisation gewesen sein könnte. Die tatsächliche Grösse dieses Gefüges sowie die konkrete Rolle der Beschwerdeführerin bilden Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus den im Recht liegenden Konversationen und den in den vorstehenden Erwägungen zitierten Einvernahmeprotokollen ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mehrere Personen involviert waren, der Handel mit Betäubungsmitteln kantons- und länderübergreifend erfolgt sein könnte und dabei erhebliche Mengen umgesetzt wurden. Aus der Anzahl bislang eröffneter Strafuntersuchungen lässt sich nichts bezüglich der Grösse der Organisation ableiten. So könnte auch aus ermittlungstaktischen Gründen mit offenen Untersuchungshandlungen, Festnahmen und Konfrontationen etc. noch zugewartet worden sein. Ebenso kann es ermittlungstaktisch begründet sein, der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen, gegen wen bereits Verfahren hängig sind. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Ermittlungen erst in einem frühen Stadium befinden. Die Haftvoraussetzungen lassen sich vorliegend anhand der eingereichten Akten ohne Weiteres überprüfen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist somit abzulehnen. 8. Die Vorinstanz bejahte sodann die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und verneinte das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen (vgl. act. B.1, E. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht, auch nicht für den Fall, dass ihrer Sachverhalts- bzw. Rechtsauffassung, wonach keine Kollusionsgefahr bestehe, nicht gefolgt würde. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach Kollusionsgefahr besteht. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verbleibt in Untersuchungshaft.

E. 8 / 14 Fragen 23 ff., 54, 125 ff. / ZMG-act. E.1/4.8, Frage 11 / ZMG-act. E.1/4.9, Fragen 32, 42 ff.; betreffend Geldbeträge: ZMG-act. E.1/4.5, Fragen 109, 123 f., 130 ff., 140 / ZMG-act. E.1/4.7, Fragen 55 ff., 97, 126 ff. / ZMG-act. E.1/4.8, Fragen 9, 36). Inwieweit diese Angaben zutreffen, ist noch näher abzuklären. Hierzu erscheinen Befragungen weiterer – wohl unmittelbar – involvierter Personen unerlässlich. Konkret geht es um C._____, "D._____" und E._____. Zudem wird zu ermitteln sein, bei welchen Personen es sich um "F._____", "G._____", "H._____", "I._____" etc. handelt und inwieweit diese mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei in Verbindung stehen. Hierbei dürfte es sich um zentrale Figuren handeln. Darauf lassen jedenfalls die Ausführungen von C._____ in der Snapchat-Konversation mit der Beschwerdeführerin und seiner Schwester, K._____, schliessen (vgl. ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff. und ZMG-act. E.2/1.8). Auch die Letztgenannte sowie ihre Mutter dürften weitere Informationen liefern können, sodass auch diese zu befragen sein werden.

E. 9 / 14 noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere der Umstand, dass einzelne Konversationen teilweise über mehrere Chats hinweg geführt wurden, führt auf Seiten der Ermittlungsbehörden zu einem erheblichen Mehraufwand. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren nicht beförderlich führen oder die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Ermittlungen hätten bereits abgeschlossen werden können. Die Polizei befragte die Beschwerdeführerin bereits delegationsweise während rund 20 Stunden zu den Chatverläufen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs ist zudem mit weiteren Erkenntnissen aus der laufenden Auswertung der Chats zu rechnen, mit welchen die Beschwerdeführerin noch zu konfrontieren sein wird. Es kann von den Strafverfolgungsbehörden auch nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Verfahren befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.3). Vorliegend handelt es sich derzeit um einen dynamischen, kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, von der keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären, kann keine Rede sein. Inwiefern die – gesetzlich vorgesehene – Delegation der Einvernahme an die Polizei zu beanstanden wäre, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht.

E. 10 / 14 Strafverfolgungsbehörden verfügen, und diese sodann – gegebenenfalls ergänzt – zu bestätigen. Die von ihr behauptete Kooperationsbereitschaft ist vor diesem Hintergrund kritisch zu würdigen und erscheint vorgeschoben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, sie habe sich ursprünglich nicht weiter äussern wollen, weil sie von C._____ bzw. dessen Umfeld abhängig sei und Angst vor Rache habe (act. A.1, S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass sie sich bis zur letzten im Recht liegenden Einvernahme jeweils zurückhaltend und vage äusserte. Das Vorbringen zielt auch ins Leere, weil die bestehende Angst vor Rache gerade Triebfeder für kolludierendes Verhalten sein kann. Die Beschwerdeführerin hat sich auch hinsichtlich Abnehmern, Lieferanten und weiteren potenziell involvierten Personen eher zurückhaltend geäussert. Dabei entsteht der Eindruck, dass sie wesentliche Informationen, wie Namen, Mengen- und Preisangaben oder Abläufe zurückhält. Es liegt nahe, dass im Rahmen der Auswertung weiterer Chatverläufe zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können, mit denen die Beschwerdeführerin noch zu konfrontieren sein wird.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt.

E. 10.2 Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen ist.

E. 10.3 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin hätte um Einsetzung von Rechtsanwalt Fleischhauer als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersuchen müssen. Dies hat sie unterlassen, sodass sie die Kosten ihres Rechtsvertreters selber zu tragen hat.

E. 11 / 14 dass sie dabei nicht auf ihre Festnahme und deren Umstände angesprochen bzw. kontaktiert wurde.

E. 12 / 14 dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung muss (wie bei Art. 224 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 2 StPO) gelten, dass nur die "wesentlichen" Akten einzureichen sind, anhand derer die Prüfung der Haftvoraussetzungen möglich ist (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 228 N .4, m.w.H.; FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N. 3).

E. 13 / 14

E. 14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.
  3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.
  4. [Rechtsmittel]
  5. [Mitteilung] C. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, am 29. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Darin wird Folgendes beantragt:
  6. Der Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 22. Dezember 2025, mitgeteilt am 23. Dezember 2025 (Proz. Nr. 645-2025-207) sei vollumfänglich aufzuheben.
  7. Es sei zu verfügen, dass A._____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen wird.
  8. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. die fallführende Staatsanwältin B._____ sei gerichtlich anzuweisen, dem Obergericht des Kantons Graubünden eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich ist, gegen welche Personen ein Strafverfahren läuft. Die Liste habe zu enthalten: Name, Vorname der Person, Eröffnung Strafuntersuchung mit genauem Datum, Angaben ob Untersuchungshaft besteht.
  9. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3 / 14 E. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Michael Fleischhauer einen an ihn adressierten Brief der Beschwerdeführerin ein und vertiefte gestützt darauf seine Beschwerdeschrift. G. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2025-207) sowie die Akten des Haftanordnungsverfahrens (Proz. Nr. 645-2025-184) wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen
  10. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Haftentlassung abgewiesen, wodurch sie offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  11. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und 4 / 14 welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 23 76 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 m.w.H.). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Sodann gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1). 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der dringende Tatverdacht auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG etc. bestehe weiterhin und ergebe sich aus den auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sichergestellten Chatauszügen sowie ihren Zugaben (recte wohl: Zugeständnissen) in ihren Einvernahmen durch die Kantonspolizei vom 18. November 2025 und vom 19. November 2025. 3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen des von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdachts nicht (vgl. act. A.1, S. 2 unten). Auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 5 ff. des angefochtenen Entscheids kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  12. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Sie erwog, nach der Rechtsprechung seien bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig. Ein Machtgefälle unter den involvierten Personen, wie es mutmasslich hier gegeben sei, begünstige dies zusätzlich. Immerhin habe sich die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der sichergestellten Chat-Nachrichten zumindest teilweise geständig gezeigt. Zu manchen Namen oder Deliktshandlungen habe sie zudem Erinnerungslücken geltend gemacht. Umso wichtiger sei, dass die bislang gemachten Aussagen möglichst kollusionsfrei überprüft werden könnten, wie beispielsweise durch Befragung weiterer, mindestens der von der Staatsanwaltschaft genannten Personen C._____, "D._____" und E._____. Jedenfalls sei ihre Rolle in der 5 / 14 Organisation des hier zu klärenden Betäubungsmittelhandels noch nicht geklärt. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten und in den Akten dokumentierten konkreten Umstände sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (Kontakt mit weiteren Tatbeteiligten und verdächtigten Personen auch nach ihrer ersten Verhaftung im August 2025, Anweisungen für den Fall der Verhaftung von C._____) ernsthaft zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft mit der Mutter und Schwester von C._____ sowie weiteren Tatverdächtigen, namentlich "F._____", "G._____", "H._____" und "I._____", in Verbindung setzen würde, um sich abzusprechen respektive diese zu warnen und so Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen. Auf jeden Fall sei klar ersichtlich, wer noch einzuvernehmen sei und auch, inwiefern die Beschwerdeführerin auf diese Einvernahmen und auf weitere Personen in massgeblicher Weise Einfluss nehmen könnte (act. B.1, E. 14).
  13. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Teil des Sachverhalts nicht berücksichtigt. Sie sei nämlich nach ihrer ersten Festnahme am 27. August 2025 erstmalig durch die Kantonspolizei befragt worden. In der Zeit zwischen dieser Befragung und der erneuten Festnahme vom 11. November 2025 habe sie mit keiner der involvierten Personen Kontakt aufgenommen bzw. Kontakt gesucht. Darauf habe sie bereits in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 hingewiesen. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen. Die Strategie der Strafuntersuchung sei unbefriedigend. Es dürfe nicht sein, dass die Knochenarbeit zur Abarbeitung des Chatverlaufs dem Kantonspolizisten übertragen werde, ohne dass Erkenntnisse bezüglich der Organisation des Drogenhandels und der Funktion der einzelnen Personen hätten gewonnen werden können. Für die Staatsanwältin sei dies komfortabel. Es habe sich im Strafverfahren etwas getan und sie sei nicht beansprucht worden. Dies sei ihr gelegen gekommen, weil sie offensichtlich nicht über die Zeit bzw. Kapazitäten verfügt habe. Es sei mehrmals erwähnt worden, wie gross der Fall sei. Dies sei für sie, die Beschwerdeführerin, Grund gewesen, die Erstellung eines Organigramms zu verlangen. Immerhin habe der Zwangsmassnahmenrichter erkannt, dass die Rolle im hier zu klärenden Betäubungsmittelgeschäft noch näher überprüft werden müsse. Die Folgerung daraus habe die Vorinstanz unterlassen, nämlich welche Person eine bestimmende Rolle im Betäubungsmittelgeschäft habe und mit wem sich die Beschwerdeführerin zwecks Verdunkelung der Untersuchung in Verbindung setzen könne. Das und nichts weniger verlange das Schweizerische Bundesgericht. Die Staatsanwältin gehe aber ohne nähere Abklärungen von einer 6 / 14 Vorverurteilung der Beschwerdeführerin aus, schreibe sie doch in ihrem Antrag, dass ihr, der Beschwerdeführerin, eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe, angesichts dessen die Verdunkelungshandlungen nicht nur theoretisch, sondern zusammen mit ihrem bisherigen Aussageverhalten konkret seien. Eine sachliche Abklärung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung sehe anders aus. Die ganze Rhetorik der Staatsanwältin verdeutliche, dass man die Beschwerdeführerin als Hauptbeschuldigte sehe. Eine Abklärung, wie die Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit C._____ zustande gekommen sei und wie sich die Beziehung entwickelt habe, sei unterblieben. Eine Einvernahme hätte nur kurz gedauert, aber Klarheit gebracht. Die Vorinstanz habe ihr, der Beschwerdeführerin, vorgeworfen, knapp und ausweichend geantwortet zu haben und Erinnerungslücken geltend gemacht zu haben. Dies werde ihr im Entscheid endgültig so angelastet, dass sie sich nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft mit involvierten Personen in Verbindung setzen könnte, um auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen. Die Wahrheit sei aber eine andere. C._____ habe seine Verhaftung vorausgeahnt und klare Anweisungen für den Fall seiner Festnahme erteilt. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Ex-Freund gestützt auf die ehemals freundschaftliche Beziehung ergeben gewesen. Sie habe nicht die Person sein wollen, die den Beweis für seine strafbaren Handlungen habe liefern wollen. Sie habe Sachverhalte bestätigt, die weitgehend schon erwiesen gewesen seien. Sie habe unter dem Druck gestanden, dass die Beteiligten der Drogenorganisation Rache an ihr nehmen könnten, wenn sie als Zeugin Sachverhalte bestätigen würde, die noch nicht klar erwiesen seien. Dies sei nicht eine reine Fantasie, sondern gelebte Realität, die auch der Staatsanwältin bekannt gewesen sei. Als die Beschwerdeführerin in der JVA Tignez platziert worden sei, hätten es die Umstände gewollt, dass J._____ auch dort eingesessen sei. Dieser J._____ habe auch in irgendeiner Form zur Drogenorganisation von C._____ gehört. Jedenfalls habe er sich wie ein Tier gebärdet und allerlei Drohungen ausgesprochen, als er von der Präsenz der Beschwerdeführerin erfahren habe. Diese sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Dieses Angstgefühl sei der Grund für die zurückhaltenden Aussagen der Beschwerdeführerin und nicht die Absicht, etwas vertuschen zu wollen. Die Staatsanwältin habe sich darüber hinweggesetzt. Sie sei voreingenommen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Hafteinvernahme grundsätzlich geständig gewesen. Sie habe sich zur Verdunkelungsgefahr geäussert und darauf hingewiesen, dass es auch in ihrem Interesse sei, dass so rasch wie möglich alles aufgeklärt werde und klar werde, dass sie lediglich eine untergeordnete Rolle 7 / 14 gespielt habe. Die Staatsanwaltschaft hätte diese Rolle klären müssen. Der Vorderrichter habe diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen (act. A.1, S. 3 ff.). 6.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit , dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2 m.w.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.1.1. Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, in erheblichem Umfang im Handel mit Marihuana und Kokain tätig gewesen zu sein sowie Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben. Verschiedene Chatnachrichten liefern Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb des Handelsgefüges erhebliche Mengen an Marihuana, Haschisch und Kokain umgesetzt wurden bzw. hätten umgesetzt werden sollen und dass zahlreiche Akteure, auch aus anderen Kantonen sowie aus dem Ausland, involviert waren (vgl. betreffend Menge: ZMG- act. E.1/4.5, Frage 134 f. / ZMG-act. E.1/4.6, Fragen 22 f., 50 ff., 97 ff. / ZMG-act. E.1/4.7, Fragen 10 ff.; betreffend interkantonalen bzw. internationalen Bezug: ZMG- act. E.1/4.3, Fragen 117 ff. / ZMG-act. E.1/4.6, Fragen 97 ff. / ZMG-act. E.1/4.7, 8 / 14 Fragen 23 ff., 54, 125 ff. / ZMG-act. E.1/4.8, Frage 11 / ZMG-act. E.1/4.9, Fragen 32, 42 ff.; betreffend Geldbeträge: ZMG-act. E.1/4.5, Fragen 109, 123 f., 130 ff., 140 / ZMG-act. E.1/4.7, Fragen 55 ff., 97, 126 ff. / ZMG-act. E.1/4.8, Fragen 9, 36). Inwieweit diese Angaben zutreffen, ist noch näher abzuklären. Hierzu erscheinen Befragungen weiterer – wohl unmittelbar – involvierter Personen unerlässlich. Konkret geht es um C._____, "D._____" und E._____. Zudem wird zu ermitteln sein, bei welchen Personen es sich um "F._____", "G._____", "H._____", "I._____" etc. handelt und inwieweit diese mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei in Verbindung stehen. Hierbei dürfte es sich um zentrale Figuren handeln. Darauf lassen jedenfalls die Ausführungen von C._____ in der Snapchat-Konversation mit der Beschwerdeführerin und seiner Schwester, K._____, schliessen (vgl. ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff. und ZMG-act. E.2/1.8). Auch die Letztgenannte sowie ihre Mutter dürften weitere Informationen liefern können, sodass auch diese zu befragen sein werden. 6.1.2. Die Beschwerdeführerin relativiert ihre Rolle im Drogenhandel bzw. im gesamten Gefüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie die Lebenspartnerin von C._____, einer zentralen Person innerhalb des Gefüges, ist bzw. war. Jener gab an, die Beschwerdeführerin vielleicht "[…] meh ind organiaation integriere […]" zu können und dass sie "[…] kaah de ganz handel ir ostahwiz konrolliere" (vgl. ZMG- act. E.1/4.14). Die Beschwerdeführerin verfügte Zugang zum Container, in welchem sie im Auftrag von C._____ unbeaufsichtigt Drogen abpackte bzw. mischte (ZMG- act. E.1/4.5, Fragen 43 ff.). Sie holte Pakete ab, nahm Drogenübergaben vor und trieb Schulden ein. Es war C._____ offenbar ein Anliegen, die Beschwerdeführerin im Falle seiner Verhaftung finanziell abzusichern und ihr 30 % an (unbekannten) Anteilen zukommen zu lassen (vgl. dazu ZMG-act. E.1/4.9, Frage 40 sowie ZMG- act. E.2/1.5, Frage 88). Für den Fall seiner Verhaftung erteilte er ferner seiner Schwester, K._____, sowie der Beschwerdeführerin klare Anweisungen. So gab er unter anderem an, an wen sie sich zu wenden hätten; zu diesem Zweck wurden ihnen entsprechende Kontaktnummern mitgeteilt (ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff.). Der Beschwerdeführerin scheint damit jedenfalls nicht eine bloss untergeordnete Stellung zugekommen zu sein. Ihre konkrete Einbindung in ein allfälliges Handels- oder Organisationsgefüge sowie der Umfang ihrer Geschäftstätigkeit sind indessen derzeit noch nicht hinreichend geklärt und bedürfen vertiefter Ermittlungen. 6.1.3. Obschon bereits diverse Beweise erhoben und die Beschwerdeführerin zumindest mit einem Teil davon konfrontiert wurde, befinden sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium. So ist festzuhalten, dass aus insgesamt 14 ermittelten Chats über 60’000 Seiten auszuwerten sind, wobei diese Auswertung 9 / 14 noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere der Umstand, dass einzelne Konversationen teilweise über mehrere Chats hinweg geführt wurden, führt auf Seiten der Ermittlungsbehörden zu einem erheblichen Mehraufwand. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren nicht beförderlich führen oder die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Ermittlungen hätten bereits abgeschlossen werden können. Die Polizei befragte die Beschwerdeführerin bereits delegationsweise während rund 20 Stunden zu den Chatverläufen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs ist zudem mit weiteren Erkenntnissen aus der laufenden Auswertung der Chats zu rechnen, mit welchen die Beschwerdeführerin noch zu konfrontieren sein wird. Es kann von den Strafverfolgungsbehörden auch nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Verfahren befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.3). Vorliegend handelt es sich derzeit um einen dynamischen, kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, von der keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären, kann keine Rede sein. Inwiefern die – gesetzlich vorgesehene – Delegation der Einvernahme an die Polizei zu beanstanden wäre, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. 6.1.4. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung spricht ihr bisheriges Aussageverhalten nicht gegen Kollusionsgefahr. Sie war im August 2025 für 48 Stunden in Haft und wurde befragt. Damals hat sie alles vehement abgestritten (vgl. ZMG-act. E.1/4.2-4.4). Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 12. November 2025 (ZMG-act. E.2/1.5) bestritt sie die Sachverhaltsvorwürfe über weite Teile und gab beispielsweise an, kein Kokain gedealt zu haben und nicht zu wissen, wer der Chatpartner "L._____" (C._____) sei. Im Rahmen der ersten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2025 (bis und mit Frage 42) bestritt sie die Vorwürfe grösstenteils. Erst konfrontiert mit den Chatnachrichten und nach mehrmaligem, explizitem Nachfragen hat sie einzelne Handlungen zu- und Namen angegeben. Auf die konkrete Frage, welche Personen mit "Geteilt durch 4 natürlich" gemeint gewesen seien, gab sie an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (ZMG-act. E.1/4.6, Frage 55), um dann auf konkreten Vorhalt der Polizei zu bestätigen, dass es sich dabei um M._____, J._____ und N._____ handle (ZMG- act. E.1/4.6, Frage 8). Auch gab sie in der gleichen Befragung an, den Nachnamen von P._____ nicht mehr zu kennen (Frage 68), um diesen sogleich zu bestätigen (Frage 88). Die Beschwerdeführerin scheint sich insbesondere unter Druck und bei Konfrontation mit belastenden Beweisen mit vagen Antworten vorsichtig vorzutasten, um zunächst in Erfahrung zu bringen, über welche Kenntnisse die 10 / 14 Strafverfolgungsbehörden verfügen, und diese sodann – gegebenenfalls ergänzt – zu bestätigen. Die von ihr behauptete Kooperationsbereitschaft ist vor diesem Hintergrund kritisch zu würdigen und erscheint vorgeschoben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, sie habe sich ursprünglich nicht weiter äussern wollen, weil sie von C._____ bzw. dessen Umfeld abhängig sei und Angst vor Rache habe (act. A.1, S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass sie sich bis zur letzten im Recht liegenden Einvernahme jeweils zurückhaltend und vage äusserte. Das Vorbringen zielt auch ins Leere, weil die bestehende Angst vor Rache gerade Triebfeder für kolludierendes Verhalten sein kann. Die Beschwerdeführerin hat sich auch hinsichtlich Abnehmern, Lieferanten und weiteren potenziell involvierten Personen eher zurückhaltend geäussert. Dabei entsteht der Eindruck, dass sie wesentliche Informationen, wie Namen, Mengen- und Preisangaben oder Abläufe zurückhält. Es liegt nahe, dass im Rahmen der Auswertung weiterer Chatverläufe zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können, mit denen die Beschwerdeführerin noch zu konfrontieren sein wird. 6.1.5. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin engen Kontakt zum Freundeskreis von C._____ unterhielt. Gemäss Snapchat-Gruppenchat vom 18. Juni 2023 stand sie etwa in Kontakt mit der Schwester und Mutter von C._____, welche über die kriminellen Machenschaften von C._____ und der Beschwerdeführerin informiert sind. Aus dem Chat geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, wichtige Personen zwecks Regelung finanzieller Angelegenheiten etc. zu kontaktieren, falls C._____ verhaftet würde (etwa "F._____", "G._____", "H._____" und "I._____"; vgl. ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff. und ZMG-act. E.2/1.8). Inwieweit sich die Beschwerdeführerin von C._____ sowie dessen Familien- und Freundeskreis gelöst haben soll, bleibt unklar. Der von ihr behaupteten Distanzierung steht entgegen, dass sie bis zu ihrer zweiten Festnahme am 11. November 2025 noch immer für den mit C._____ befreundeten (vgl. zum freundschaftlichen Verhältnis ZMG-act. E.1/4.3, Frage 67 f.) O._____ in Q._____ arbeitete. 6.1.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während der Zeit nach ihrer ersten Festnahme und ihrer erneuten Festnahme während zweieinhalb Monaten nicht kolludiert. Dies spreche gegen Kollusionsgefahr (act. A.1, S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine kaum überprüfbare Behauptung handelt. Diese erscheint überdies wenig plausibel. Die Beschwerdeführerin dürfte auch während dieser Zeitspanne Kontakt zum Umfeld von C._____ gehabt haben, zumal sie weiterhin für dessen Freund, O._____, arbeitete. Es erscheint wenig glaubhaft, 11 / 14 dass sie dabei nicht auf ihre Festnahme und deren Umstände angesprochen bzw. kontaktiert wurde. 6.1.7. Bei alledem darf auch der Hang der Beschwerdeführerin zu potenziell kolludierendem Verhalten nicht ausser Acht gelassen werden. Nachdem unklar war, ob involvierte Personen von den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden verhaftet worden waren, riet sie beispielsweise C._____, P._____ eine anonyme Nachricht zu senden (ZMG-act. E.1/4.3, Frage 125). Zudem fragte sie C._____, nachdem dieser angedeutet hatte, aussteigen und aussagen zu wollen, ob er damit leben könne, andere ins Gefängnis zu bringen (ZMG-act. E.1/4.9, Frage 52). Dieses Verhalten weist auf mögliche Beeinflussungsintentionen hin. 6.1.8. Zudem war die Beschwerdeführerin – nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nach ihrer erneuten Festnahme und der Anordnung von Untersuchungshaft offenbar überrascht darüber, dass Chats aus Threema, Telegram, Snapchat usw. ausgewertet werden konnten. In diesem Zusammenhang ist damit zu rechnen, dass sie nunmehr mit weiteren belastenden Erkenntnissen konfrontiert wird, die für sie Anlass zu möglichen Absprachen bieten könnten, den sie bislang nicht hatte. 6.2. Angesichts der gesamten Umstände bestünde im Falle einer Freilassung der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass sie mit involvierten Personen, Lieferanten, Abnehmern sowie weiteren Beteiligten Kontakt aufnehmen könnte (vgl. die erwähnten bekannten und unbekannten Personen in E. 6.1.1, 6.1.4 und 6.1.5), um sich im Hinblick auf deren Einvernahmen mit ihnen abzusprechen, sie zu für sie möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen oder allenfalls die Vernichtung von Beweismitteln zu veranlassen bzw. sie über den aktuellen Stand der Ermittlungen zu informieren. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3). Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist somit weiterhin gegeben. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Obergericht eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sei, gegen welche Personen ein Strafverfahren laufe (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 3). Sie verlangt dies, weil seitens der Staatsanwaltschaft behauptet werde, dass es sich um einen grossen Fall handle (act. A.1, S. 3). 7.2. Will die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um Haftentlassung nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach 12 / 14 dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung muss (wie bei Art. 224 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 2 StPO) gelten, dass nur die "wesentlichen" Akten einzureichen sind, anhand derer die Prüfung der Haftvoraussetzungen möglich ist (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 228 N .4, m.w.H.; FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N. 3). 7.3. Vorliegend lassen die im Recht liegenden Akten offensichtlich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich Teil einer grösseren Organisation gewesen sein könnte. Die tatsächliche Grösse dieses Gefüges sowie die konkrete Rolle der Beschwerdeführerin bilden Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus den im Recht liegenden Konversationen und den in den vorstehenden Erwägungen zitierten Einvernahmeprotokollen ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mehrere Personen involviert waren, der Handel mit Betäubungsmitteln kantons- und länderübergreifend erfolgt sein könnte und dabei erhebliche Mengen umgesetzt wurden. Aus der Anzahl bislang eröffneter Strafuntersuchungen lässt sich nichts bezüglich der Grösse der Organisation ableiten. So könnte auch aus ermittlungstaktischen Gründen mit offenen Untersuchungshandlungen, Festnahmen und Konfrontationen etc. noch zugewartet worden sein. Ebenso kann es ermittlungstaktisch begründet sein, der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen, gegen wen bereits Verfahren hängig sind. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Ermittlungen erst in einem frühen Stadium befinden. Die Haftvoraussetzungen lassen sich vorliegend anhand der eingereichten Akten ohne Weiteres überprüfen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist somit abzulehnen.
  14. Die Vorinstanz bejahte sodann die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und verneinte das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen (vgl. act. B.1, E. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht, auch nicht für den Fall, dass ihrer Sachverhalts- bzw. Rechtsauffassung, wonach keine Kollusionsgefahr bestehe, nicht gefolgt würde. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach Kollusionsgefahr besteht.
  15. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verbleibt in Untersuchungshaft. 13 / 14 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 10.2. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen ist. 10.3. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin hätte um Einsetzung von Rechtsanwalt Fleischhauer als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersuchen müssen. Dies hat sie unterlassen, sodass sie die Kosten ihres Rechtsvertreters selber zu tragen hat. 14 / 14 Es wird erkannt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.
  18. [Rechtsmittelbelehrung]
  19. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 21. Januar 2026 mitgeteilt am 22. Januar 2026 Referenz SR2 25 103 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Dezember 2025, mitgeteilt am 23. Dezember 2025 (Proz. Nr. 645-2025-207)

2 / 14 Sachverhalt A. Am 11. November 2025 um 16:15 Uhr wurde A._____ von der Kantonspolizei Graubünden verhaftet. Mit Entscheid vom 14. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht an, A._____ bis längstens am 10. Februar 2026 in Untersuchungshaft zu nehmen. Am 15. Dezember 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein begründetes Gesuch um Haftentlassung. Diesem hat die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht entsprochen und das Gesuch samt Akten und einer begründeten Stellungnahme am 19. Dezember 2025 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. B. Nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erkannte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 was folgt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. [Rechtsmittel] 5. [Mitteilung] C. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, am 29. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Darin wird Folgendes beantragt: 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 22. Dezember 2025, mitgeteilt am 23. Dezember 2025 (Proz. Nr. 645-2025-207) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei zu verfügen, dass A._____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen wird. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. die fallführende Staatsanwältin B._____ sei gerichtlich anzuweisen, dem Obergericht des Kantons Graubünden eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich ist, gegen welche Personen ein Strafverfahren läuft. Die Liste habe zu enthalten: Name, Vorname der Person, Eröffnung Strafuntersuchung mit genauem Datum, Angaben ob Untersuchungshaft besteht. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3 / 14 E. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Michael Fleischhauer einen an ihn adressierten Brief der Beschwerdeführerin ein und vertiefte gestützt darauf seine Beschwerdeschrift. G. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2025-207) sowie die Akten des Haftanordnungsverfahrens (Proz. Nr. 645-2025-184) wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Haftentlassung abgewiesen, wodurch sie offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und

4 / 14 welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 23 76 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 m.w.H.). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Sodann gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1). 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der dringende Tatverdacht auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG etc. bestehe weiterhin und ergebe sich aus den auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sichergestellten Chatauszügen sowie ihren Zugaben (recte wohl: Zugeständnissen) in ihren Einvernahmen durch die Kantonspolizei vom 18. November 2025 und vom 19. November 2025. 3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen des von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdachts nicht (vgl. act. A.1, S. 2 unten). Auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 5 ff. des angefochtenen Entscheids kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Sie erwog, nach der Rechtsprechung seien bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig. Ein Machtgefälle unter den involvierten Personen, wie es mutmasslich hier gegeben sei, begünstige dies zusätzlich. Immerhin habe sich die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der sichergestellten Chat-Nachrichten zumindest teilweise geständig gezeigt. Zu manchen Namen oder Deliktshandlungen habe sie zudem Erinnerungslücken geltend gemacht. Umso wichtiger sei, dass die bislang gemachten Aussagen möglichst kollusionsfrei überprüft werden könnten, wie beispielsweise durch Befragung weiterer, mindestens der von der Staatsanwaltschaft genannten Personen C._____, "D._____" und E._____. Jedenfalls sei ihre Rolle in der

5 / 14 Organisation des hier zu klärenden Betäubungsmittelhandels noch nicht geklärt. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten und in den Akten dokumentierten konkreten Umstände sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (Kontakt mit weiteren Tatbeteiligten und verdächtigten Personen auch nach ihrer ersten Verhaftung im August 2025, Anweisungen für den Fall der Verhaftung von C._____) ernsthaft zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft mit der Mutter und Schwester von C._____ sowie weiteren Tatverdächtigen, namentlich "F._____", "G._____", "H._____" und "I._____", in Verbindung setzen würde, um sich abzusprechen respektive diese zu warnen und so Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen. Auf jeden Fall sei klar ersichtlich, wer noch einzuvernehmen sei und auch, inwiefern die Beschwerdeführerin auf diese Einvernahmen und auf weitere Personen in massgeblicher Weise Einfluss nehmen könnte (act. B.1, E. 14). 5. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Teil des Sachverhalts nicht berücksichtigt. Sie sei nämlich nach ihrer ersten Festnahme am 27. August 2025 erstmalig durch die Kantonspolizei befragt worden. In der Zeit zwischen dieser Befragung und der erneuten Festnahme vom 11. November 2025 habe sie mit keiner der involvierten Personen Kontakt aufgenommen bzw. Kontakt gesucht. Darauf habe sie bereits in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 hingewiesen. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen. Die Strategie der Strafuntersuchung sei unbefriedigend. Es dürfe nicht sein, dass die Knochenarbeit zur Abarbeitung des Chatverlaufs dem Kantonspolizisten übertragen werde, ohne dass Erkenntnisse bezüglich der Organisation des Drogenhandels und der Funktion der einzelnen Personen hätten gewonnen werden können. Für die Staatsanwältin sei dies komfortabel. Es habe sich im Strafverfahren etwas getan und sie sei nicht beansprucht worden. Dies sei ihr gelegen gekommen, weil sie offensichtlich nicht über die Zeit bzw. Kapazitäten verfügt habe. Es sei mehrmals erwähnt worden, wie gross der Fall sei. Dies sei für sie, die Beschwerdeführerin, Grund gewesen, die Erstellung eines Organigramms zu verlangen. Immerhin habe der Zwangsmassnahmenrichter erkannt, dass die Rolle im hier zu klärenden Betäubungsmittelgeschäft noch näher überprüft werden müsse. Die Folgerung daraus habe die Vorinstanz unterlassen, nämlich welche Person eine bestimmende Rolle im Betäubungsmittelgeschäft habe und mit wem sich die Beschwerdeführerin zwecks Verdunkelung der Untersuchung in Verbindung setzen könne. Das und nichts weniger verlange das Schweizerische Bundesgericht. Die Staatsanwältin gehe aber ohne nähere Abklärungen von einer

6 / 14 Vorverurteilung der Beschwerdeführerin aus, schreibe sie doch in ihrem Antrag, dass ihr, der Beschwerdeführerin, eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe, angesichts dessen die Verdunkelungshandlungen nicht nur theoretisch, sondern zusammen mit ihrem bisherigen Aussageverhalten konkret seien. Eine sachliche Abklärung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung sehe anders aus. Die ganze Rhetorik der Staatsanwältin verdeutliche, dass man die Beschwerdeführerin als Hauptbeschuldigte sehe. Eine Abklärung, wie die Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit C._____ zustande gekommen sei und wie sich die Beziehung entwickelt habe, sei unterblieben. Eine Einvernahme hätte nur kurz gedauert, aber Klarheit gebracht. Die Vorinstanz habe ihr, der Beschwerdeführerin, vorgeworfen, knapp und ausweichend geantwortet zu haben und Erinnerungslücken geltend gemacht zu haben. Dies werde ihr im Entscheid endgültig so angelastet, dass sie sich nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft mit involvierten Personen in Verbindung setzen könnte, um auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen. Die Wahrheit sei aber eine andere. C._____ habe seine Verhaftung vorausgeahnt und klare Anweisungen für den Fall seiner Festnahme erteilt. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Ex-Freund gestützt auf die ehemals freundschaftliche Beziehung ergeben gewesen. Sie habe nicht die Person sein wollen, die den Beweis für seine strafbaren Handlungen habe liefern wollen. Sie habe Sachverhalte bestätigt, die weitgehend schon erwiesen gewesen seien. Sie habe unter dem Druck gestanden, dass die Beteiligten der Drogenorganisation Rache an ihr nehmen könnten, wenn sie als Zeugin Sachverhalte bestätigen würde, die noch nicht klar erwiesen seien. Dies sei nicht eine reine Fantasie, sondern gelebte Realität, die auch der Staatsanwältin bekannt gewesen sei. Als die Beschwerdeführerin in der JVA Tignez platziert worden sei, hätten es die Umstände gewollt, dass J._____ auch dort eingesessen sei. Dieser J._____ habe auch in irgendeiner Form zur Drogenorganisation von C._____ gehört. Jedenfalls habe er sich wie ein Tier gebärdet und allerlei Drohungen ausgesprochen, als er von der Präsenz der Beschwerdeführerin erfahren habe. Diese sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Dieses Angstgefühl sei der Grund für die zurückhaltenden Aussagen der Beschwerdeführerin und nicht die Absicht, etwas vertuschen zu wollen. Die Staatsanwältin habe sich darüber hinweggesetzt. Sie sei voreingenommen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Hafteinvernahme grundsätzlich geständig gewesen. Sie habe sich zur Verdunkelungsgefahr geäussert und darauf hingewiesen, dass es auch in ihrem Interesse sei, dass so rasch wie möglich alles aufgeklärt werde und klar werde, dass sie lediglich eine untergeordnete Rolle

7 / 14 gespielt habe. Die Staatsanwaltschaft hätte diese Rolle klären müssen. Der Vorderrichter habe diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen (act. A.1, S. 3 ff.). 6.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit , dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2 m.w.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.1.1. Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, in erheblichem Umfang im Handel mit Marihuana und Kokain tätig gewesen zu sein sowie Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben. Verschiedene Chatnachrichten liefern Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb des Handelsgefüges erhebliche Mengen an Marihuana, Haschisch und Kokain umgesetzt wurden bzw. hätten umgesetzt werden sollen und dass zahlreiche Akteure, auch aus anderen Kantonen sowie aus dem Ausland, involviert waren (vgl. betreffend Menge: ZMG- act. E.1/4.5, Frage 134 f. / ZMG-act. E.1/4.6, Fragen 22 f., 50 ff., 97 ff. / ZMG-act. E.1/4.7, Fragen 10 ff.; betreffend interkantonalen bzw. internationalen Bezug: ZMG- act. E.1/4.3, Fragen 117 ff. / ZMG-act. E.1/4.6, Fragen 97 ff. / ZMG-act. E.1/4.7,

8 / 14 Fragen 23 ff., 54, 125 ff. / ZMG-act. E.1/4.8, Frage 11 / ZMG-act. E.1/4.9, Fragen 32, 42 ff.; betreffend Geldbeträge: ZMG-act. E.1/4.5, Fragen 109, 123 f., 130 ff., 140 / ZMG-act. E.1/4.7, Fragen 55 ff., 97, 126 ff. / ZMG-act. E.1/4.8, Fragen 9, 36). Inwieweit diese Angaben zutreffen, ist noch näher abzuklären. Hierzu erscheinen Befragungen weiterer – wohl unmittelbar – involvierter Personen unerlässlich. Konkret geht es um C._____, "D._____" und E._____. Zudem wird zu ermitteln sein, bei welchen Personen es sich um "F._____", "G._____", "H._____", "I._____" etc. handelt und inwieweit diese mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei in Verbindung stehen. Hierbei dürfte es sich um zentrale Figuren handeln. Darauf lassen jedenfalls die Ausführungen von C._____ in der Snapchat-Konversation mit der Beschwerdeführerin und seiner Schwester, K._____, schliessen (vgl. ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff. und ZMG-act. E.2/1.8). Auch die Letztgenannte sowie ihre Mutter dürften weitere Informationen liefern können, sodass auch diese zu befragen sein werden. 6.1.2. Die Beschwerdeführerin relativiert ihre Rolle im Drogenhandel bzw. im gesamten Gefüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie die Lebenspartnerin von C._____, einer zentralen Person innerhalb des Gefüges, ist bzw. war. Jener gab an, die Beschwerdeführerin vielleicht "[…] meh ind organiaation integriere […]" zu können und dass sie "[…] kaah de ganz handel ir ostahwiz konrolliere" (vgl. ZMG- act. E.1/4.14). Die Beschwerdeführerin verfügte Zugang zum Container, in welchem sie im Auftrag von C._____ unbeaufsichtigt Drogen abpackte bzw. mischte (ZMG- act. E.1/4.5, Fragen 43 ff.). Sie holte Pakete ab, nahm Drogenübergaben vor und trieb Schulden ein. Es war C._____ offenbar ein Anliegen, die Beschwerdeführerin im Falle seiner Verhaftung finanziell abzusichern und ihr 30 % an (unbekannten) Anteilen zukommen zu lassen (vgl. dazu ZMG-act. E.1/4.9, Frage 40 sowie ZMG- act. E.2/1.5, Frage 88). Für den Fall seiner Verhaftung erteilte er ferner seiner Schwester, K._____, sowie der Beschwerdeführerin klare Anweisungen. So gab er unter anderem an, an wen sie sich zu wenden hätten; zu diesem Zweck wurden ihnen entsprechende Kontaktnummern mitgeteilt (ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff.). Der Beschwerdeführerin scheint damit jedenfalls nicht eine bloss untergeordnete Stellung zugekommen zu sein. Ihre konkrete Einbindung in ein allfälliges Handels- oder Organisationsgefüge sowie der Umfang ihrer Geschäftstätigkeit sind indessen derzeit noch nicht hinreichend geklärt und bedürfen vertiefter Ermittlungen. 6.1.3. Obschon bereits diverse Beweise erhoben und die Beschwerdeführerin zumindest mit einem Teil davon konfrontiert wurde, befinden sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium. So ist festzuhalten, dass aus insgesamt 14 ermittelten Chats über 60’000 Seiten auszuwerten sind, wobei diese Auswertung

9 / 14 noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere der Umstand, dass einzelne Konversationen teilweise über mehrere Chats hinweg geführt wurden, führt auf Seiten der Ermittlungsbehörden zu einem erheblichen Mehraufwand. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren nicht beförderlich führen oder die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Ermittlungen hätten bereits abgeschlossen werden können. Die Polizei befragte die Beschwerdeführerin bereits delegationsweise während rund 20 Stunden zu den Chatverläufen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs ist zudem mit weiteren Erkenntnissen aus der laufenden Auswertung der Chats zu rechnen, mit welchen die Beschwerdeführerin noch zu konfrontieren sein wird. Es kann von den Strafverfolgungsbehörden auch nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Verfahren befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.3). Vorliegend handelt es sich derzeit um einen dynamischen, kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, von der keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären, kann keine Rede sein. Inwiefern die – gesetzlich vorgesehene – Delegation der Einvernahme an die Polizei zu beanstanden wäre, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. 6.1.4. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung spricht ihr bisheriges Aussageverhalten nicht gegen Kollusionsgefahr. Sie war im August 2025 für 48 Stunden in Haft und wurde befragt. Damals hat sie alles vehement abgestritten (vgl. ZMG-act. E.1/4.2-4.4). Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 12. November 2025 (ZMG-act. E.2/1.5) bestritt sie die Sachverhaltsvorwürfe über weite Teile und gab beispielsweise an, kein Kokain gedealt zu haben und nicht zu wissen, wer der Chatpartner "L._____" (C._____) sei. Im Rahmen der ersten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2025 (bis und mit Frage 42) bestritt sie die Vorwürfe grösstenteils. Erst konfrontiert mit den Chatnachrichten und nach mehrmaligem, explizitem Nachfragen hat sie einzelne Handlungen zu- und Namen angegeben. Auf die konkrete Frage, welche Personen mit "Geteilt durch 4 natürlich" gemeint gewesen seien, gab sie an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (ZMG-act. E.1/4.6, Frage 55), um dann auf konkreten Vorhalt der Polizei zu bestätigen, dass es sich dabei um M._____, J._____ und N._____ handle (ZMG- act. E.1/4.6, Frage 8). Auch gab sie in der gleichen Befragung an, den Nachnamen von P._____ nicht mehr zu kennen (Frage 68), um diesen sogleich zu bestätigen (Frage 88). Die Beschwerdeführerin scheint sich insbesondere unter Druck und bei Konfrontation mit belastenden Beweisen mit vagen Antworten vorsichtig vorzutasten, um zunächst in Erfahrung zu bringen, über welche Kenntnisse die

10 / 14 Strafverfolgungsbehörden verfügen, und diese sodann – gegebenenfalls ergänzt – zu bestätigen. Die von ihr behauptete Kooperationsbereitschaft ist vor diesem Hintergrund kritisch zu würdigen und erscheint vorgeschoben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, sie habe sich ursprünglich nicht weiter äussern wollen, weil sie von C._____ bzw. dessen Umfeld abhängig sei und Angst vor Rache habe (act. A.1, S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass sie sich bis zur letzten im Recht liegenden Einvernahme jeweils zurückhaltend und vage äusserte. Das Vorbringen zielt auch ins Leere, weil die bestehende Angst vor Rache gerade Triebfeder für kolludierendes Verhalten sein kann. Die Beschwerdeführerin hat sich auch hinsichtlich Abnehmern, Lieferanten und weiteren potenziell involvierten Personen eher zurückhaltend geäussert. Dabei entsteht der Eindruck, dass sie wesentliche Informationen, wie Namen, Mengen- und Preisangaben oder Abläufe zurückhält. Es liegt nahe, dass im Rahmen der Auswertung weiterer Chatverläufe zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können, mit denen die Beschwerdeführerin noch zu konfrontieren sein wird. 6.1.5. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin engen Kontakt zum Freundeskreis von C._____ unterhielt. Gemäss Snapchat-Gruppenchat vom 18. Juni 2023 stand sie etwa in Kontakt mit der Schwester und Mutter von C._____, welche über die kriminellen Machenschaften von C._____ und der Beschwerdeführerin informiert sind. Aus dem Chat geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, wichtige Personen zwecks Regelung finanzieller Angelegenheiten etc. zu kontaktieren, falls C._____ verhaftet würde (etwa "F._____", "G._____", "H._____" und "I._____"; vgl. ZMG-act. E.2/1.5, Fragen 82 ff. und ZMG-act. E.2/1.8). Inwieweit sich die Beschwerdeführerin von C._____ sowie dessen Familien- und Freundeskreis gelöst haben soll, bleibt unklar. Der von ihr behaupteten Distanzierung steht entgegen, dass sie bis zu ihrer zweiten Festnahme am 11. November 2025 noch immer für den mit C._____ befreundeten (vgl. zum freundschaftlichen Verhältnis ZMG-act. E.1/4.3, Frage 67 f.) O._____ in Q._____ arbeitete. 6.1.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während der Zeit nach ihrer ersten Festnahme und ihrer erneuten Festnahme während zweieinhalb Monaten nicht kolludiert. Dies spreche gegen Kollusionsgefahr (act. A.1, S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine kaum überprüfbare Behauptung handelt. Diese erscheint überdies wenig plausibel. Die Beschwerdeführerin dürfte auch während dieser Zeitspanne Kontakt zum Umfeld von C._____ gehabt haben, zumal sie weiterhin für dessen Freund, O._____, arbeitete. Es erscheint wenig glaubhaft,

11 / 14 dass sie dabei nicht auf ihre Festnahme und deren Umstände angesprochen bzw. kontaktiert wurde. 6.1.7. Bei alledem darf auch der Hang der Beschwerdeführerin zu potenziell kolludierendem Verhalten nicht ausser Acht gelassen werden. Nachdem unklar war, ob involvierte Personen von den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden verhaftet worden waren, riet sie beispielsweise C._____, P._____ eine anonyme Nachricht zu senden (ZMG-act. E.1/4.3, Frage 125). Zudem fragte sie C._____, nachdem dieser angedeutet hatte, aussteigen und aussagen zu wollen, ob er damit leben könne, andere ins Gefängnis zu bringen (ZMG-act. E.1/4.9, Frage 52). Dieses Verhalten weist auf mögliche Beeinflussungsintentionen hin. 6.1.8. Zudem war die Beschwerdeführerin – nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nach ihrer erneuten Festnahme und der Anordnung von Untersuchungshaft offenbar überrascht darüber, dass Chats aus Threema, Telegram, Snapchat usw. ausgewertet werden konnten. In diesem Zusammenhang ist damit zu rechnen, dass sie nunmehr mit weiteren belastenden Erkenntnissen konfrontiert wird, die für sie Anlass zu möglichen Absprachen bieten könnten, den sie bislang nicht hatte. 6.2. Angesichts der gesamten Umstände bestünde im Falle einer Freilassung der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass sie mit involvierten Personen, Lieferanten, Abnehmern sowie weiteren Beteiligten Kontakt aufnehmen könnte (vgl. die erwähnten bekannten und unbekannten Personen in E. 6.1.1, 6.1.4 und 6.1.5), um sich im Hinblick auf deren Einvernahmen mit ihnen abzusprechen, sie zu für sie möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen oder allenfalls die Vernichtung von Beweismitteln zu veranlassen bzw. sie über den aktuellen Stand der Ermittlungen zu informieren. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3). Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist somit weiterhin gegeben. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Obergericht eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sei, gegen welche Personen ein Strafverfahren laufe (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 3). Sie verlangt dies, weil seitens der Staatsanwaltschaft behauptet werde, dass es sich um einen grossen Fall handle (act. A.1, S. 3). 7.2. Will die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um Haftentlassung nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach

12 / 14 dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung muss (wie bei Art. 224 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 2 StPO) gelten, dass nur die "wesentlichen" Akten einzureichen sind, anhand derer die Prüfung der Haftvoraussetzungen möglich ist (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 228 N .4, m.w.H.; FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N. 3). 7.3. Vorliegend lassen die im Recht liegenden Akten offensichtlich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich Teil einer grösseren Organisation gewesen sein könnte. Die tatsächliche Grösse dieses Gefüges sowie die konkrete Rolle der Beschwerdeführerin bilden Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus den im Recht liegenden Konversationen und den in den vorstehenden Erwägungen zitierten Einvernahmeprotokollen ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mehrere Personen involviert waren, der Handel mit Betäubungsmitteln kantons- und länderübergreifend erfolgt sein könnte und dabei erhebliche Mengen umgesetzt wurden. Aus der Anzahl bislang eröffneter Strafuntersuchungen lässt sich nichts bezüglich der Grösse der Organisation ableiten. So könnte auch aus ermittlungstaktischen Gründen mit offenen Untersuchungshandlungen, Festnahmen und Konfrontationen etc. noch zugewartet worden sein. Ebenso kann es ermittlungstaktisch begründet sein, der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen, gegen wen bereits Verfahren hängig sind. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Ermittlungen erst in einem frühen Stadium befinden. Die Haftvoraussetzungen lassen sich vorliegend anhand der eingereichten Akten ohne Weiteres überprüfen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist somit abzulehnen. 8. Die Vorinstanz bejahte sodann die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und verneinte das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen (vgl. act. B.1, E. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht, auch nicht für den Fall, dass ihrer Sachverhalts- bzw. Rechtsauffassung, wonach keine Kollusionsgefahr bestehe, nicht gefolgt würde. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach Kollusionsgefahr besteht. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verbleibt in Untersuchungshaft.

13 / 14 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 10.2. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen ist. 10.3. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin hätte um Einsetzung von Rechtsanwalt Fleischhauer als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersuchen müssen. Dies hat sie unterlassen, sodass sie die Kosten ihres Rechtsvertreters selber zu tragen hat.

14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]